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Nachfolgend finden Sie das Urteil des Gerichts gegen Varg Vikernes und Snorre Westvold Ruch. Das Dokument wurde freundlicherweise von Andreas Stedinger zur Verfügung gestellt (Burzum - Der Deutsche Kanal).


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Eidsivating Lagmannsrett

gibt hiermit kund:

Am 16. Mai 1994 wurde vom Berufungsgerich für den Gerichtsbezirk Oslo in Strafsache Nr. 93-02768M


Die Staatsanwaltschaft

(Staatsanwalt Bjørn Soknes)

gegen

1. Varg Vikernes
(Verteidiger: Rechtsanwalt Tor E. Staff)

2. Snorre Westvold Ruch
(Verteidiger: Rechtsanwalt Olav Hestenes)

Folgendes


U R T E I L:

Der Angeklagte Nr. 1, Varg Vikernes, derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Oslo, geboren am 11. Februar 1973, ist Musiker. Er erhielt im Jahr 1993 Sozialleistungen in Höhe von ca. 2 735 NOK netto pro Monat. Er ist mittellos, unverheiratet und Vater eines 18 Monate alten Kindes.

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

Der Angeklagte Nr. 2, Snorre Westvold Ruch, derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Drammen, geboren am 21. Januar 1972, ist Schüler. Er erhielt im Jahr 1993 Arbeitslosengeld und verfügte über ein Studiendarlehen in Höhe von ca. 40 000 NOK. Er ist mittellos, unverheiratet und ohne Unterhaltspflichten.

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

Gemäß Anklageschrift, ausgestellt von den Staatsanwälten in Eidsivating am 25. März 1994 - berichtigt während der Hauptverhandlung - wurden die Angeklagten vor dem Berufungsgericht Eidsivating, Gerichtsbezirk Oslo, angeklagt und zur Verurteilung gestellt wegen:

Angeklagter Varg Vikernes

I
§ 233 Strafgesetzbuch, Absätze 1 und 2
Wegen vorsätzlicher Tötung eines anderen Menschen oder der Beihilfe hierzu.

Tatbestand:
In der Nacht zum Dienstag, dem 10. August 1993, in der Tøyengata 40 B in Oslo, wurde Øystein Aarseth getötet. Nach vorheriger Planung der Tat reisten Varg Vikernes und Snorre Westvold Ruch nach Oslo, wo sie Aarseth in dessen Wohnung aufsuchten, bewaffnet mit einem Messer. Vikernes versetzte Aarseth mehrfach Messerstiche in Kopf, Hals, Brust und Rücken, wodurch dieser verstarb.

II
§ 292 StGB in Verbindung mit § 291 Absatz 1
Wegen rechtswidriger Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, die einem anderen ganz oder teilweise gehört, wobei die Tat als schwerwiegend anzusehen ist, insbesondere weil der Schaden erheblich ist und/oder sich gegen eine Sache richtet, die für die Allgemeinheit oder einen größeren Personenkreis historischen oder religiösen Wert hat, oder der Beihilfe hierzu.

Tatbestand:
  1. In der Nacht zum Samstag, dem 6. Juni 1992, in Fantoft bei Bergen, setzte er die FantoftStabkirche in Brand. Die Kirche wurde vollständig zerstört. Sie stammte aus dem Jahr um 1200; die geschätzten Wiederaufbaukosten belaufen sich auf ca. 15 Millionen NOK.
  2. In der Nacht zum Montag, dem 24. August 1992, brannte die Holmenkollen-Kapelle in Oslo bis auf die Grundmauern nieder. Nachdem er Benzin im Kirchenraum verteilt hatte, zündete er diesen an, wodurch ein Brand entstand. Das Kapell stammte aus dem Jahr 1901; die geschätzten Wiederaufbaukosten betragen ca. 15 Millionen NOK.
  3. In der Nacht zum Sonntag, dem 13. September 1992, brannte die Skjold-Kirche in der Gemeinde Vindafjord bis auf die Grundmauern nieder. Nachdem er Benzin in einem der Räume der Kirche verteilt hatte, zündete er dieses an, wodurch ein Brand entstand. Die Kirche stammte aus dem Jahr 1887; die geschätzten Wiederaufbaukosten betragen ca. 5 Millionen NOK.
  4. In der Nacht zum Donnerstag, dem 24. Dezember 1992, brannte die Åsane-Kirche in Bergen bis auf die Grundmauern nieder. Nachdem er Benzin im Kirchenraum verteilt hatte, zündete er diesen an, wodurch ein Brand entstand. Die Kirche wurde vollständig zerstört. Sie stammte aus dem Jahr 1795; die geschätzten Wiederaufbaukosten betragen ca. 10 Millionen NOK.
  5. Bei einer oder mehreren Gelegenheiten, vermutlich im Jahr 1991 in Nesttun bei Bergen, stieß er mehrere Grabsteine auf dem Birkeland-Friedhof um.
  6. In der Nacht zum Samstag, dem 30. November 1991, in Oslo, stieß er mehrere Grabsteine auf dem Gamlebyen-Friedhof um.
  7. Bei einer oder mehreren Gelegenheiten im Zeitraum Dezember 1991 bis März 1992 stieß er zudem mehrere Grabsteine auf dem Møllendal-Friedhof bei Bergen (Haukeland-Kirche) um.

III
§ 292 StGB in Verbindung mit § 291 Absatz 1, in Verbindung mit § 49 StGB.
Wegen rechtswidrigen Versuchs, eine Sache, die einem anderen ganz oder teilweise gehörte, zu zerstören oder zu beschädigen, wobei die Tat als schwerwiegend anzusehen gewesen wäre, insbesondere weil sich der Angriff gegen eine Sache mit historischem, nationalem oder religiösem Wert für die Allgemeinheit oder einen größeren Personenkreis richtete, oder der Beihilfe hierzu.

Tatbestand:
In einem Fall im Zeitraum vom 27. bis 29. Mai 1992 in Minde zerbrach er ein Fenster im Glockenturm der Storetveit-Kirche. In dem Versuch, den Glockenturm in Brand zu setzen und vollständig zu zerstören, warf er Rinde und Holzspäne durch das Fenster, goss anschließend Benzin darüber und zündete es an. Es entstand sofort offene Flamme, die jedoch nach kurzer Zeit von selbst erlosch. Dabei entstanden Brandschäden an Fenster und Fensterrahmen sowie der Treppe, außerdem Ruß- und Brandspuren an der Außenwand des Glockenturms.

IV
§ 258 StGB in Verbindung mit § 257
Wegen Diebstahls oder Beihilfe hierzu einer Sache, die einem anderen ganz oder teilweise gehörte, mit der Absicht, sich oder anderen einen unrechtmäßigen Vorteil durch die Aneignung zu verschaffen, wobei der Diebstahl als schwerwiegend anzusehen ist, insbesondere weil er durch Einbruch begangen wurde.

Tatbestand:
  1. In der Nacht zum Sonntag, dem 1. März 1992, in Solheimsviken, Bergen, verschaffte er sich Zugang zum Kellerraum der Årstad-Kirche, indem er die Außentür aufbrach und beschädigte. Aus dem Raum entwendete er eine Nähmaschine.
  2. In einer Nacht an einem Samstag im Mai/Juni 1993 in Hol verschaffte er sich Zugang zu einem Wohnhaus bzw. einer Hütte, indem er die Eingangstür mit einer Axt aufhieb. Aus dem Haus entwendete er das Buch "Mein Kampf".
  3. On a Saturday night in May/June 1993, shortly after the act described in point IV b) in Hol, he gained access to a cabin by chopping open the entrance door with an axe. From the cabin, he took an "HV-jacket", a flashlight, candles, and a hide, or part thereof.
  4. In einer Nacht an einem Samstag im Mai/Juni 1993, kurz nach der unter Punkt IV b) beschriebenen Tat, verschaffte er sich in Hol Zugang zu einer Hütte, indem er die Eingangstür mit einer Axt aufhieb. Aus der Hütte entwendete er eine "HV-Jacke", eine Taschenlampe, Kerzen und ein Fell - oder Teile hiervon.
  5. In der Nacht zum Dienstag, dem 13. Juli 1993, in Lysefjorden, Gemeinde Os, verschaffte er sich Zugang zum Sprengstofflager des norwegischen Straßenverkehrsamtes, indem er ein Loch ins Dach mit einer Axt hieb. Aus dem Gebäude entwendete er etwa 100 kg Dynamit und etwa 25 kg Glynit.
  6. Bei einer Gelegenheit Ende Juli 1993, am Stadtrand von Os in Hordaland, verschaffte er sich Zugang zu einer Hütte, indem er eine Fensterscheibe einschlug. Aus der Hütte entwendete er zwei Messer und zwei 17.-Mai-Flaggen - oder Teile hiervon.

V
§ 258 StGB in Verbindung mit § 257 und § 49
Wegen versuchten Diebstahls oder Beihilfe hierzu einer Sache, die einem anderen ganz oder teilweise gehörte, mit der Absicht, sich oder anderen einen unrechtmäßigen Vorteil durch die Aneignung zu verschaffen, wobei der Diebstahl als schwerwiegend anzusehen gewesen wäre, insbesondere weil er durch Einbruch versucht wurde.

Tatbestand:
Zur in Punkt IV e) genannten Zeit, unmittelbar nach dem dort beschriebenen Vorfall, versuchte er mit der Absicht zu stehlen, sich Zugang zum Lager des Hordaland-Infanterieregiments Nr. 9 in Åsenskiftet, Ulven-Leir bei Bergen zu verschaffen. Nachdem er eine Holzplanke bzw. Abdeckung vor einem Fenster eingeschlagen hatte, gab er den Versuch auf, als er entdeckte, dass sich dahinter ein Gitter befand.

VI
§ 257 StGB
Wegen Diebstahls oder Beihilfe hierzu einer Sache, die einem anderen ganz oder teilweise gehörte, mit der Absicht, sich oder anderen einen unrechtmäßigen Vorteil durch die Aneignung zu verschaffen.

Tatbestand:
  1. Bei einer Gelegenheit, vermutlich im Jahr 1991, entwendete er vom Friedhof Solheim, Minde, ein oder mehrere Kreuze oder kleine Statuen von Grabsteinen.
  2. Bei einer oder mehreren Gelegenheiten, vermutlich im Jahr 1991 in Bergen, entwendete er vom Møllendal-Friedhof ein oder mehrere Kreuze von Grabsteinen.
  3. Bei einer Gelegenheit, vermutlich im Jahr 1991 in Fana, entwendete er vom Fana-Friedhof mehrere Kreuze von Grabsteinen.

Zusatz zur Anklage:
Hinsichtlich Anklagepunkt I wird behauptet, dass die Tötung unter besonders erschwerenden Umständen erfolgte. Es wird sich vorbehalten, gemäß § 39 Nr. 1 a-f StGB die Verhängung einer Sicherungsverwahrung für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren zu beantragen. Anklagepunkt I wurde auf Anordnung des Reichsanwalts erhoben. § 62 StGB findet Anwendung. Ein Schadensersatzanspruch wird vorbehalten.

Angeklagter Snorre Westvold Ruch

§ 233 StGB, Absätze 1 und 2
Wegen vorsätzlicher Tötung eines anderen Menschen oder Beihilfe hierzu.

Tatbestand:
In der Nacht zum Dienstag, dem 10. August 1993, in der Tøyengata 40 B, Oslo, wurde Øystein Aarseth getötet. Nach vorheriger Planung der Tat reisten Varg Vikernes und Snorre Westvold Ruch nach Oslo, wo sie Aarseth in dessen Wohnung aufsuchten, bewaffnet mit einem Messer. Vikernes versetzte Aarseth mehrfach Messerstiche in Kopf, Hals, Brust und Rücken, wodurch dieser verstarb.

Die Anklage wurde auf Anordnung des Reichsanwalts erhoben.

Feststellungen der Geschworenen (Lagretten): Gemäß der berichtigten Anklageschrift wurden der Lagretten insgesamt 18 Hauptfragen und 15 Zusatzfragen in Bezug auf Varg Vikernes vorgelegt. 11 Hauptfragen und die dazugehörigen 11 Zusatzfragen wurden mit "Ja" beantwortet. 7 Hauptfragen wurden mit "Nein" beantwortet. In 6 dieser Fälle (3 Fälle von Grabschändung und 3 Diebstähle - Anklagepunkte II e, f und g sowie VI a, b und c) hatte die Staatsanwaltschaft empfohlen, mit "Nein" zu antworten. Die Lagretten antwortete außerdem mit "Nein" auf die Frage betreffend den Brand der FantoftStabkirche (Anklagepunkt II a). Bezüglich Snorre Westvold Ruch wurden der Lagretten 1 Hauptfrage und 1 Zusatzfrage gestellt, die beide mit "Ja" beantwortet wurden. Das Gericht legt den Spruch der Lagretten zugrunde. Rechtliche Folge: Varg Vikernes wird somit verurteilt wegen vorsätzlichen Mordes, drei schwerer Sachbeschädigungen (Brände in der Holmenkollen-Kapelle sowie den Kirchen von Skjold und Åsane), eines Versuchs zur schweren Sachbeschädigung (Brandstiftung am Glockenturm der Storetveit-Kirche), fünf schwerer Diebstähle und eines Versuchs zum schweren Diebstahl. Er wird freigesprochen von vier schweren Sachbeschädigungen, darunter der Brand der Fantoft-Stabkirche, sowie drei Diebstählen. § 62 StGB findet auf ihn Anwendung. Snorre Westvold Ruch wird verurteilt wegen Beihilfe zu vorsätzlichem Mord.

Die Taten, die Gegenstand der Anklage sind und für die Varg Vikernes nun in erster Linie verurteilt wird, stehen auf unterschiedliche Weise im Zusammenhang mit einem Jugendmilieu, das ein gemeinsames Interesse an einer bestimmten Musikrichtung - dem sogenannten Black Metal - hatte. Varg Vikernes war und ist aktiver Vertreter dieser Musikrichtung. Er spielte in Bands in Bergen und veröffentlichte mehrere Platten. Das Mordopfer Øystein Aarseth war eine führende Person in derselben Szene in Oslo. Er betrieb bis Januar 1993 ein Plattengeschäft mit dem Namen "Helvete" in der Schweigaardsgate und war bis zu seinem Tod mit der Herausgabe von Black-Metal-Platten beschäftigt.

Aus Gründen, die das Gericht nicht vollständig nachvollziehen konnte, wurden mehrere Musiker dieser Szene von einer Ideologie ergriffen, die später das betreffende Jugendmilieu stark prägte und zumindest teilweise die sehr schweren Straftaten erklären kann, die begangen wurden. Ebenso kann sie die heftigen Gegensätze erklären, die unter anderem zwischen Øystein Aarseth und Varg Vikernes entstanden. Vikernes erklärte selbst, seine Musikrichtung sei "norwegischer arischer Black Metal" und seine Ideologie sei antichristlich, antisemitisch, heidnisch, nationalistisch und nationalsozialistisch. Er betonte, kein Rassist zu sein, lehne jedoch entschieden ab, dass Personen anderer als arischer Abstammung in Norwegen leben. Nichtarische Personen sollten entfernt werden und, falls notwendig, getötet werden. Vikernes glaubt an Satan, bezeichnet sich aber nicht als Satanisten oder Teufelsanbeter. Er knüpft Teile seiner Ideologie an die alte nordische Mythologie und behauptet, Sohn oder zumindest Nachfahre von Odin und Heimdall zu sein. Die Verehrung dieser alten nordischen Götter sei für ihn wesentlich. Sowohl Vikernes als auch Mitangeklagte und Zeugen berichteten von nächtlichen Ritualen und Waffenübungen in diesem Milieu, bei denen auch außergewöhnliches Erscheinungsbild und dunkle Kleidung eine Rolle spielten. Das Gericht gewann den Eindruck, dass viele der Jugendlichen aus Neugier oder aus Abenteuerlust an solchen Ritualen teilnahmen, für andere jedoch wurde es leider mit der Zeit blutiger Ernst. Besonders aktiv scheinen Øystein Aarseth und Varg Vikernes gewesen zu sein.

Personen aus der Szene in Oslo und Bergen wurden bereits 1991 in anderen Verfahren wegen Grabschändung und Diebstählen von Friedhöfen angeklagt. Obwohl dies im vorliegenden Verfahren Punkte betrifft, von denen Varg Vikernes freigesprochen wurde, wirft es dennoch ein Licht auf die Entwicklung in diesem besonderen Milieu. Das Gericht hat ein "Rundschreiben" gesehen, das im Frühjahr 1992 verbreitet wurde. Darin wurde zu Kampf und Krieg gegen "alles Christliche und Gute" aufgerufen und erwähnt, dass alle Beteiligten gleichzeitig "zu Aktionen wie dem Anzünden oder Sprengen von Kirchen" schreiten sollten.

Obwohl Vikernes bis zur und während der Hauptverhandlung bestritt, selbst an einem der Brände beteiligt gewesen zu sein, hielt er dennoch an der Ansicht fest, dass das Anzünden von Kirchen "für die Sache" positiv sei und die Ideologie, für die er und andere kämpften, fördere. Der versuchte Kirchenbrand sowie die drei Kirchenbrände, für die er nun verurteilt ist, ereigneten sich zwischen Ende Mai 1992 und Heiligabend 1992. Bereits im Januar 1993 trat Varg Vikernes in einem Interview mit der "Bergens Tidende" auf, in dem er zuvor unbekannte Details zu einigen der Brände preisgab. Dabei erklärte er unter anderem: "Unser Ziel ist es, Angst und Bosheit zu verbreiten", und dass die Gruppe beabsichtige, "möglichst viel Trauer und Elend" zu verursachen.

Als Folge dieses Interviews wurde Varg Vikernes verhaftet und für einige Wochen in Untersuchungshaft genommen. Die Ermittlungen in diesem Zeitraum brachten jedoch keine entscheidenden neuen Erkenntnisse darüber, wer für die Kirchenbrände verantwortlich war.

Nach Zeugenaussagen und weiteren Beweiserhebungen geht das Gericht davon aus, dass das Verhältnis zwischen Øystein Aarseth und Varg Vikernes bis zum Frühjahr 1993 gut war und beide in dieser Zeit nahezu Seite an Seite für eine gemeinsame Sache eintraten. Aus nicht ganz klaren Gründen kam es dann zu Spannungen, die - offenbar beiderseits - im Laufe des Sommers zunahmen. Dies könnte teilweise ideologische Ursachen gehabt haben, denn die beiden waren offensichtlich nicht in allen grundlegenden Fragen einer Meinung. So erklärte Vikernes vor Gericht, er habe Aarseth für einen "Kommunisten" gehalten und ihn als "unglaublich naiv" bezeichnet. Das Gericht ist jedoch eher der Auffassung, dass der Konflikt zwischen den beiden jungen Männern in einer eher "alltäglichen" Machtfrage begründet war: Aarseth war der unangefochtene Anführer der Black-Metal-Szene in Oslo, während Vikernes sich selbst als "König von Hordaland" betrachtete. Offenbar stritten sie schlicht um die Führungsrolle. Hinzu kam, dass Vikernes der Meinung war, Aarseth verzögere die Veröffentlichung seiner Platten und tue nicht genug, um seine Musik zu vermarkten.

Am Sonntag, dem 8. August 1993, erfuhr Vikernes, dass Aarseth in einem Telefongespräch mit Snorre Ruch abfällig über ihn gesprochen habe. Dies scheint für Vikernes das sprichwörtliche Fass zum Überlaufen gebracht zu haben. Er entschloss sich offenbar sofort, von Bergen nach Oslo zu fahren, um Aarseth zu töten. Er besprach dies im Laufe des Montags mit zwei seiner Freunde, und Snorre Ruch ließ sich überreden, ihm zu helfen. Es wurden Pläne für ein Alibi zum Tatzeitpunkt entworfen und Einzelheiten zur Durchführung des Mordes besprochen. Snorre Ruch erklärte sich bereit, als Fahrer von Bergen nach Oslo zu fungieren. Er zog einen weißen Pullover an, "um weniger nach Black Metal auszusehen", wie er es selbst vor Gericht formulierte. Beim Verlassen von Bergen und bei der Einfahrt nach Oslo sowie beim Aufenthalt an Tankstellen hielt sich Vikernes entweder auf dem Rücksitz oder im Kofferraum verborgen, um nicht gesehen und erkannt zu werden. Sie fuhren zügig direkt zur Tøyengata in Oslo und parkten dort das Auto. Vikernes war bereits mit mehreren Messern ausgestattet und übergab auch eines an Snorre Ruch, bevor sie sich zu Øystein Aarseths Wohnung begaben. Es war mitten in der Nacht, und Aarseth lag schlafend im Bett. Vikernes ging als Erster in die Wohnung und griff Aarseth relativ rasch mit dem Messer an. Aarseth versuchte, in Unterhose die Treppe hinunterzuflüchten. Er wurde jedoch von Vikernes - einmal oder mehrmals - eingeholt und erhielt insgesamt 23 Messerstiche in Kopf, Hals, Brust und Rücken, davon 16 Stiche in den Rücken. Er blieb in der Treppe zwischen dem ersten und zweiten Stock liegen und war bereits tot, als er gefunden wurde. Snorre Ruch beteiligte sich nicht an den Messerstichen, beobachtete diese jedoch, als die beiden anderen an ihm vorbeistürmten. Er unternahm nichts, um die Messerattacke zu stoppen oder Aarseth zu helfen.

Das Gericht stellt fest, dass der Mord an Aarseth auf rohe und grausame Weise ausgeführt wurde, nahezu als blinde Gewalttat seitens Vikernes. Aarseth hatte keine Möglichkeit, sich zu verteidigen. Es ist schwer, ein Motiv für die Tat zu erkennen, außer dass Vikernes - wie erwähnt - möglicherweise seine eigene Position in der Szene festigen und seine musikalische Karriere fördern wollte.

Die lange und sorgfältige Planung, ohne dass irgendein Widerspruch oder Zweifel seitens der Beteiligten erkennbar wurde, verstärkt das Merkmal der Vorsätzlichkeit und die weiteren erschwerenden Umstände.

Vikernes war - wie sich aus den Beweisen ergibt - der aktive und tonangebende Teil bei der Durchführung des Mordes. Unverständlich bleibt, wie Snorre Ruch sich dazu bringen ließ, so aktiv mitzuwirken, und warum er nicht schon viel früher "Nein" sagte.

Isoliert betrachtet würde die Strafe, die für Vikernes allein für den vorsätzlichen Mord festzusetzen wäre, bereits sehr hoch ausfallen. Zusätzlich ist er jedoch auch für drei Kirchenbrände und den Versuch der Brandstiftung an einem Kirchengebäude zu bestrafen. Die drei Kirchen (Holmenkollen, Skjold und Åsane) wurden vollständig zerstört. Neben dem Verlust erheblicher materieller Werte ist selbstverständlich auch das Gewicht der kulturellen, historischen, nationalen und religiösen Werte zu berücksichtigen, die vernichtet wurden. Es besteht kein Zweifel, dass es für die meisten Norweger - nicht nur für Christen - als tief verletzend empfunden wird, wenn Bauwerke dieser Art bewusst und planmäßig zerstört werden. Genau diese Wirkung beabsichtigte Vikernes offensichtlich zu erzielen. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass Vikernes in allen Fällen dieser Sachbeschädigungen die führende oder maßgebliche Rolle spielte. Es ist zwar möglich, dass er beim Brand der Holmenkollen-Kapelle wesentliche Unterstützung von Øystein Aarseth erhielt, jedoch war die Beweisführung in diesem Punkt aus naheliegenden Gründen begrenzt. Das Gericht erhielt auch Aussagen von weiteren Personen, die auf verschiedene Weise an der Vorbereitung oder Durchführung der drei Kirchenbrände sowie des versuchten Brandes am Glockenturm der Storetveit-Kirche beteiligt waren. Es blieb der deutliche Eindruck zurück, dass Vikernes allen gegenüber eine völlig führende Rolle einnahm. Er prahlte auch gegenüber Bekannten in der Szene mit seinen Aktivitäten in Bezug auf Kirchenbrände, da er - wie bereits erwähnt - der Meinung war, es sei innerhalb der Szene ehrenvoll, Kirchen niederzubrennen.

Das Gericht war sich unsicher, wie die Kirchenbrände strafzumessen seien. Es gibt hierfür eigentlich keine einschlägige, richtungsweisende Rechtsprechung, abgesehen vom rechtskräftigen Urteil des Eidsivating Lagmannsrett vom 25. Februar 1994 im Verfahren gegen Bård Eithun. Eithun wurde damals zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt - wegen eines vorsätzlichen Mordes sowie wegen Beihilfe zum Brand der Holmenkollen-Kapelle. Welche Bedeutung der Kirchenbrand für das Gesamtstrafmaß hatte, geht aus dem Urteil nicht ausdrücklich hervor. Es ist jedoch klar, dass das Gericht Eithun als "Assistenten" der beiden anderen Haupttäter ansah. Das Gericht führte in jenem Urteil aus, dass es sich "um schwere Straftaten handelt, über deren Ernst dem Angeklagten kein Zweifel bestehen konnte" und dass "aus generalpräventiven Gründen streng auf Straftaten reagiert werden muss, die aus Haltungen heraus begangen werden, wie sie sich in solchen geschlossenen Jugendmilieus entwickeln, wie es hier der Fall ist". Das vorliegende Gericht ist der Ansicht, dass gegenüber Vikernes, der bei allen Kirchenbränden, für die er nun verurteilt wird, eine entscheidende und führende Rolle spielte, noch weitaus strenger zu reagieren ist.

Wie bereits erwähnt, wird Vikernes auch für fünf schwere Diebstähle und einen versuchten schweren Diebstahl verurteilt, begangen in den Jahren 1992 und 1993. Diese Taten können bei der Bemessung der Gesamtstrafe selbstverständlich nur begrenzt ins Gewicht fallen, zeichnen jedoch ein ergänzendes Bild von Vikernes, da er auch für gewöhnliche Kriminalität verantwortlich gemacht werden muss.

Das Gericht kann keine strafmildernden Umstände zugunsten von Vikernes erkennen. Zwar ist er noch relativ jung, jedoch haben die gerichtlich bestellten Sachverständigen erklärt, dass er über eine überdurchschnittliche Intelligenz verfügt.

Psychiatrisches Gutachten: Vikernes wurde einer forensisch-psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Die gerichtlich bestellten Gutachter, der Psychiater Karl Ewert Hornemann und der Oberarzt Reidar Larssen, äußerten sich während des Verfahrens sowohl zur Schuldfähigkeit von Vikernes als auch zu seinen geistigen Fähigkeiten - Letzteres im Zusammenhang mit dem ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Antrag auf Sicherungsverwahrung. Die Gutachter stellten zweifelsfrei fest, dass Vikernes nur unzureichend entwickelte geistige Fähigkeiten besitze. Sie führten dies näher aus, indem sie erklärten, er wirke trotz seiner Intelligenz in vieler Hinsicht sehr unreif. Auf Empfehlung der Sachverständigen verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, zum jetzigen Zeitpunkt einen Antrag auf Sicherungsverwahrung zu stellen. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Unreife, selbst wenn man sie als gegeben unterstellt, bei einer so schweren Straftat keine ausschlaggebende Bedeutung für das Strafmaß haben kann.

Die Staatsanwaltschaft beantragte für Varg Vikernes eine Freiheitsstrafe von 21 Jahren. Das Gericht hat eingehend geprüft, ob es in diesem äußerst schweren Fall Anlass gäbe, unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu bleiben. Einstimmig kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es notwendig ist, die gesetzlich höchstmögliche Freiheitsstrafe zu verhängen, also 21 Jahre. Dabei wurde besonderes Gewicht darauf gelegt, dass der vorsätzliche Mord über einen längeren Zeitraum detailliert geplant wurde, dass er auf eine außergewöhnlich rohe und brutale Weise ohne nachvollziehbares Motiv ausgeführt wurde, sowie auf die aktive Planung und Durchführung mehrerer großangelegter Kirchenbrände. Die Staatsanwaltschaft hatte hervorgehoben, und das Gericht teilt diese Auffassung, dass aus generalpräventiven Gründen das besondere Gewicht dieser Art von schweren Sachbeschädigungen klar betont werden muss.

Für Snorre Westvold Ruch beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Mehrheitsmeinung des Gerichts: Die Mehrheit des Gerichts - bestehend aus dem Vorsitzenden, Herredsrettsdommer Groseth, sowie den Schöffen Ødland, Sørum und Conradi - war der Auffassung, dass diesem Antrag gefolgt werden sollte. Bei der Strafzumessung legte die Mehrheit besonderes Gewicht darauf, dass es sich um eine Beihilfe zu einem vorsätzlichen Mord handelt, der - wie zuvor beschrieben - auf grausame Weise ausgeführt wurde.

Auch wenn Snorre Ruch nach Auffassung des Gerichts nicht den Wunsch hatte, an dieser schweren Straftat mitzuwirken, ist es dennoch notwendig, streng auf die aktive Unterstützung zu reagieren, die Vikernes tatsächlich von ihm erhielt. Psychiatrische Begutachtung: Auch Ruch wurde forensisch-psychiatrisch untersucht. Die Sachverständigen - der Facharzt für Psychiatrie Børre Husebø und der Chefarzt Björn Gundby - sagten ebenfalls vor Gericht aus. Darüber hinaus wurden Beweise zu Ruchs Gesundheitszustand und seinen psychischen Problemen erhoben. Die Mehrheit des Gerichts ging davon aus, dass Ruch im August 1993 nicht gesund war und vermutlich an einer Form von Nahrungsmittelallergie litt, die unter anderem zu Gleichgültigkeit und Konzentrationsschwäche führen konnte. Ferner war Ruch in diesem Zeitraum, möglicherweise aus demselben Grund, depressiv. Trotz dieser Umstände und der Tatsache, dass Ruch von Vikernes geführt oder beeinflusst wurde, ist die Mehrheit der Auffassung, dass die Schwere seiner Unterstützungshandlungen betont werden muss. § 58 StGB über die Strafmilderung fand keine Anwendung.

Minderheitsmeinung des Gerichts: Die Minderheit - bestehend aus dem außerordentlichen Lagdommer Holmøy und der Schöffin Horn Øien - stimmte für eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Sie teilte zwar die Auffassung, dass § 58 StGB nicht anwendbar sei, sah Ruchs Tatbeitrag jedoch im Grenzbereich zu dieser Vorschrift. Ruch habe den Mord weder gewollt noch geplant, sei lediglich mitgezogen, weil er der Initiative eines dominanten Freundes nicht widersprach. Seine aktive Mitwirkung habe sich auf vorbereitende und nachfolgende Handlungen beschränkt, in erster Linie auf das Fahren zwischen Bergen und Oslo - und dort nur auf den exponierteren Streckenabschnitten. Während der eigentlichen Tathandlung verhielt er sich völlig passiv; seine Anwesenheit habe allenfalls eine gewisse psychologische Unterstützung für Vikernes bedeutet. Nach Auffassung der Minderheit sei Ruch bereits durch die gesetzliche Mindeststrafe von 6 Jahren hart genug getroffen und seine Strafe solle klar unter dem üblichen Maß für einen Haupttäter bei vorsätzlichem Mord liegen.


U r t e i l s f o r m e l ( D o m s s l u t n i n g):
  1. Varg Vikernes, geboren am 11.02.1973, wird wegen Verstoßes gegen § 233 StGB Abs. 1 und 2, § 292 i.V.m. § 291 Abs. 1, § 292 i.V.m. § 291 Abs. 1 und § 49, § 258 i.V.m. § 257 sowie § 258 i.V.m. § 257 und § 49, jeweils in Verbindung mit § 62 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig (21) Jahren verurteilt.
    Auf die Strafe werden 285 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
    Varg Vikernes wird freigesprochen von vier Fällen des Verstoßes gegen § 292 i.V.m. § 291 StGB (Anklagepunkte II a, e, f und g) sowie vom Verstoß gegen § 257 StGB (Anklagepunkte VI a-c).
  2. Snorre Westvold Ruch, geboren am 21.01.1972, wird wegen Verstoßes gegen § 233 StGB Abs. 1 und 2 zu einer Freiheitsstrafe von acht (8) Jahren verurteilt.
    Auf die Strafe werden 270 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

Verkündung:

Das Urteil wurde den Angeklagten vorgelesen.

Die Verurteilten wurden über Frist und Verfahren einer möglichen Berufung informiert.

Beide Angeklagten nahmen Bedenkzeit.

Ihnen wurde jeweils ein Exemplar der "Rechtsbelehrung für Verurteilte" ausgehändigt.

Die Sitzung wurde um 15:30 Uhr geschlossen.

Unterschriften:
Agnes Nygaard Haug - Vorsitzende Richterin
Tor Holmøy - Richter
Torolv Groseth - Richter
Hildur Horn Øien - Richterin
Einar Ødland - Schöffe
Karin Sørum - Schöffin
Thor Colditz Conradi - Schöffe
Grete Frankrig - Schöffin
Für die erste Mannschaft bestätigt: Vibeke H.


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